Der Verein stellt sich vor:
Satzung des Ruder-Club-Havel Brandenburg e.V.
(Stand:25.01.2005)
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der am 1.6.1990 gegründete Verein führt den Namen Ruder-Club-Havel
Brandenburg e.V.und hat seinen Sitz in
Brandenburg an der Havel, Hammerstraße 5, 14776 Brandenburg.
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke,
und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht
insbesondere
durch die Förderung und Ausübung des Ruderns.
(2) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergünstigungen zweckbegünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten in Ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3
Gliederung
Der
Verein gliedert sich in Wettkampfsport und Breitensport. Für
die im Verein
bestehenden Sportgruppen kann im Bedarfsfall eine eigene in der
Haushaltsführung
unselbständige Abteilung gegründet werden.
§4
Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
und
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
und
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) Gastmitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern.
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung
zu
beantragen. Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden
und ist mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
immer
nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres möglich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und
sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres bestehen.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als
einem Jahresbeitrag
trotz Mahnung,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben
unsportlichen Verhaltens.
In den Fällen a), c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zurechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung
des Vorstandes
über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen
schriftlich zu laden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt
schriftlich und ist
mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss
ist durch einen
eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zuzustellen. Gegen
die Entscheidung ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung
schriftlich einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögendes Vereins. Andere Ansprüche
eines ausgeschiedenen
oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Vereinmüssen binnen
sechs Monaten
nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen
Brief
schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§6
Rechte und Pflichten
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes
an den
Veranstaltungen des Vereinsteilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung
und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind
zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe
der Beiträge beschließt dieMitgliederversammlung.
§7
Disziplinarische Maßnahmen
(1)
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse
des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines
Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig
machen, können
nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgendeMaßnahmen
verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb,
c) Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen
des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen.
(2) Der Bescheid über die disziplinarische Maßnahme,
die gegenüber
Ehrenmitgliedern nicht möglich ist,ist mit Einschreibebrief
mit Rückantwort zuzustellen.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung
binnen zwei Wochen nach Absendung, den Beschwerdeausschuß des
Vereins anzurufen.
§8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beschwerdeausschuss
.§9
Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die
wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlassung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid
des
Vorstandes nach §5, Absatz 2
j) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach §5,
Absatz 5
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen
Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
Vorstand mittels
öffentlicher Bekannzmachung.
Diese kann unter anderem durch schriftliche Einladung an den der
Allgemeinheit
zugänglichen Aushängen und Wandzeitungen auf den Vereinsgelände
erfolgen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe
der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmenthaltungen
gelten als nicht
abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, welches das 16.Lebensjahr vollendet hat,
b) vom Vorstand
(6) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen
vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende
Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre
Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge
auf
Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und demProtokollführer unterzeichnet werden
muß.
§10
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§11
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) weiteren bis zu 5 Mitgliedern je nach Bedarf
f) dem Jugendwart, welcher von der Jugendversammlung gewählt
und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung
und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht
die
Tätigkeit der Sportgruppen und Kommissionen und berichtet
der
Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit. Er kann verbindliche
Ordnungen
erlassen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Tätigkeiten
Kommissionen einzusetzen.
(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch
den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(5) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein
anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(6) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
§12
Ehrenmitglieder
(1)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der
Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht
§13
Ruderjugend
Die
Ruderjugend des RCHB gibt sich eine eigene Jugendordnung.
Sie bedarf mindestens der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§14
Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern,
die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.Er wird jeweils für zwei
Jahre gewählt.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet in Fällen, in denen ihre
Zuständigkeit von
einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden
Streitigkeiten
vereinbart ist.
§15
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren zwei Kassenprüfer,
die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses
sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins
einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes und
des übrigen
Vorstandes
§16
Auflösung
(1) Über
die Auflösung entscheidet eine hierfür besonders
einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.
(2) Für die zur Auflösung erforderlichen Tätigkeiten
wird vom Vorstand ein Gremium
vorgeschlagen, welches durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen
ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Landesruderverband Brandenburg
e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§16
Inkrafttreten
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.06.1990 von der
Mitgliederversammlung des Ruder-Club-Havel Brandenburg e.V. beschlossen
worden.
Satzungsänderungen wurden den Mitgliederversammlungen vom
02.11.1990,10.01.1997,25.01.2002 und 21.01.2005
vorgelegt und mit entsprechender Mehrheit angenommen und sind in
der vorliegenden Fassung eingearbeitet.