Der Verein stellt sich vor:

 

Satzung des Ruder-Club-Havel Brandenburg e.V.
(Stand:25.01.2005)

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 1.6.1990 gegründete Verein führt den Namen Ruder-Club-Havel
Brandenburg e.V.
und hat seinen Sitz in
Brandenburg an der Havel, Hammerstraße 5, 14776 Brandenburg.
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Förderung und Ausübung des Ruderns.
(2) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen zweckbegünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3
Gliederung

Der Verein gliedert sich in Wettkampfsport und Breitensport. Für die im Verein
bestehenden Sportgruppen kann im Bedarfsfall eine eigene in der Haushaltsführung
unselbständige Abteilung gegründet werden.

§4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) Gastmitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern.
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden
und ist mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat immer
nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres möglich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres bestehen.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
trotz Mahnung,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens.
In den Fällen a), c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zurechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes
über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist
mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen
eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögendes Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen
oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Vereinmüssen binnen sechs Monaten
nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief
schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6
Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereinsteilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe
der Beiträge beschließt dieMitgliederversammlung.

§7
Disziplinarische Maßnahmen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können
nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgendeMaßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb,
c) Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen
des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen.
(2) Der Bescheid über die disziplinarische Maßnahme, die gegenüber
Ehrenmitgliedern nicht möglich ist,ist mit Einschreibebrief mit Rückantwort zuzustellen.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung
binnen zwei Wochen nach Absendung, den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

§8
Organe


Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beschwerdeausschuss

.§9
Die Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlassung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des
Vorstandes nach §5, Absatz 2
j) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach §5, Absatz 5
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
öffentlicher Bekannzmachung.
Diese kann unter anderem durch schriftliche Einladung an den der Allgemeinheit
zugänglichen Aushängen und Wandzeitungen auf den Vereinsgelände erfolgen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe
der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, welches das 16.Lebensjahr vollendet hat,
b) vom Vorstand
(6) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende
Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und demProtokollführer unterzeichnet werden muß.

§10
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) weiteren bis zu 5 Mitgliedern je nach Bedarf
f) dem Jugendwart, welcher von der Jugendversammlung gewählt
und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die
Tätigkeit der Sportgruppen und Kommissionen und berichtet der
Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen
erlassen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Tätigkeiten Kommissionen einzusetzen.
(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(5) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(6) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§12
Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht

§13
Ruderjugend

Die Ruderjugend des RCHB gibt sich eine eigene Jugendordnung.
Sie bedarf mindestens der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§14
Beschwerdeausschuss


Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet in Fällen, in denen ihre Zuständigkeit von
einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten
vereinbart ist.


§15
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer,
die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und
des übrigen Vorstandes

§16
Auflösung

(1) Über die Auflösung entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Für die zur Auflösung erforderlichen Tätigkeiten wird vom Vorstand ein Gremium
vorgeschlagen, welches durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Landesruderverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.06.1990 von der
Mitgliederversammlung des Ruder-Club-Havel Brandenburg e.V. beschlossen worden.
Satzungsänderungen wurden den Mitgliederversammlungen vom
02.11.1990,10.01.1997,25.01.2002 und 21.01.2005
vorgelegt und mit entsprechender Mehrheit angenommen und sind in
der vorliegenden Fassung eingearbeitet.